Erfolgreiches Entlassungsmanagement im Krankenhaus - Im Dialog mit den Rahmenvertragsparteien
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Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG) ist in § 39 Abs. 1a SGB V das Entlassmanagement eingeführt und durch die Novellierung der einschlägigen G-BA-Richtlinien sowie den Abschluss des dreiseitigen Rahmenvertrages zwischen der DKG, der KBV und dem GKV-SV konkretisiert worden.
Seit dem 01.10.2017 gelten die neuen Regelungen zum Entlassmanagement. Seit dem haben Krankenhäuser zum einen die Befugnis, im Bedarfsfalle Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege und Soziotherapie zu verordnen und Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Zum anderen sind die Krankenhäuser und gesetzliche Krankenkassen dazu verpflichtet, die Patienten und Versicherten beim Übergang von der stationären Versorgung in andere Versorgungsbereiche zu unterstützen, um Versorgungslücken zu vermeiden.
Die Regelungen zum Entlassmanagement bedingen nicht unerhebliche Verantwortlichkeiten sowohl auf Seiten der Leistungserbringer als auch auf Seiten der gesetzlichen Krankenkassen und stellen besondere Anforderungen an die Umsetzung, insbesondere um negative Folgen von Verordnungen, zum Beispiel im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen, zu vermeiden. Darüber hinaus unterliegen auch die grundsätzlich im Rahmen des Entlassmanagements zulässigen Kooperationen nicht unerheblichen rechtlichen Beschränkungen, zum Beispiel nach §§ 299a ff. StGB.
Hierüber möchten wir Sie in unserer Veranstaltung informieren.