WOKwissen Selektivverträge
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Im Rahmen des vom Bundeskabinett am 17. Dezember 2014 beschlossenen GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes sollen Krankenkassen mehr Freiräume erhalten, um im Wettbewerb gute Verträge abzuschließen. Das scheint auch geboten zu sein, denn die Aufgaben und Befugnisse und somit auch die Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen im Bereich der sogenannten Selektivverträge, insbesondere nach den §§ 140a ff. SGB V, wurden in den letzten Jahren zunehmend eingeschränkt.
Seit dem 1. Januar 2012 sind die Krankenkassen verpflichtet, Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung und zur integrierten Versorgung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes oder des Bundes vorzulegen. Viele Kassen klagen über verschwimmende Grenzen zwischen Fach- und Rechtsaufsicht. Es fehle der Qualitätswettbewerb durch mangelnde Gestaltungsmöglichkeiten. Bis zum vergangenen Frühjahr wurden vom BVA 28 Verträge förmlich beanstandet; in fünf Fällen sind gegen die Beanstandungen vor den Landessozialgerichten Klagen anhängig.
Nun werden die an unterschiedlichen Stellen geregelten Voraussetzungen für selektive Vertragsabschlüsse der Krankenkassen neu strukturiert und in den §§ 140a ff. SGB V zusammengefasst. Es wird klargestellt, dass auch Leistungen, die nicht zur Regelversorgung zählen, sowie Managementverträge Gegenstand der Selektivverträge sein können. Die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden, rechtswidrige Verträge zu beanstanden, werden effektiver ausgestaltet. Zur Entwicklung neuer Versorgungsformen, die über die bestehende Regelversorgung hinausgehen, wird zudem ein Innovationsfonds mit einem Finanzvolumen von 300 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2016 bis 2019 geschaffen.
Welche Chancen bieten die neuen Regelungen wirklich? Was ist zu beachten und was eher kritisch zu sehen?
Auf dieser WOKwissen-Fachkonferenz stehen ausgewiesene Experten als Referenten und Diskutanten zur Verfügung.
Wir freuen uns auf Sie!